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Stationäre Pflege*

Worum geht es?

Vollstationäre Pflege heißt, dass die Pflegebedürftigen in einer stationären Einrichtung wie einem Altenheim, Pflegeheim oder Altenwohnheim leben und dort rund um die Uhr versorgt sind. Pflegebedürftige haben einen Anspruch auf vollstationäre Pflege, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt. Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge die Aufwendungen für die Pflege in einer solchen Einrichtung – z. B. für die Grundpflege, die soziale Betreuung und die medizinische Behandlungspflege. Die Pflegekasse kann den Medizinischen Dienst der Krankenkassen oder den Prüfdienst der Privaten Krankenversicherung (PKV) beauftragen, um im Einzelfall zu prüfen, ob eine vollstationäre Pflege notwendig ist. Durch das Erste Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) können auch vollstationäre Einrichtungen seit dem 1. Januar 2015 mehr zusätzliche Betreuungskräfte einstellen, um die Angebote zur Betreuung und Aktivierung der Pflegebedürftigen zu ergänzen. Die Betreuungsrelation ist auf 1 : 20 verbessert worden. Zudem stehen die zusätzlichen Betreuungsangebote jetzt allen Pflegebedürftigen in den Einrichtungen offen und nicht mehr wie bisher nur demenziell eingeschränkten Bewohnerinnen und Bewohnern. Die zusätzlichen Betreuungskräfte werden vollständig von der Pflegeversicherung finanziert.

Wen betrifft es?

Anspruchsberechtigt sind alle Pflegebedürftigen. Sofern ein Pflegebedürftiger in einer vollstationären Pflegeeinrichtung untergebracht werden möchte, obwohl dies nach Feststellung der Pflegekasse nicht notwendig ist, erhält er einen Zuschuss zu den pflegebedingten Aufwendungen. Die Höhe des Zuschusses richtet sich am Betrag der Pflegesachleistung aus, der wiederum von dem Pflegegrad abhängt. Die Pflegekassen können in besonderen Ausnahmefällen – den sogenannten Härtefällen – höhere Leistungen gewähren. Ein Härtefall ist gegeben, wenn ein außergewöhnlich hoher und intensiver Pflegeaufwand erforderlich ist, der das übliche Maß des 5. Pflegegrades übersteigt. Dies kann beispielsweise bei schwerer Demenz der Fall sein oder im Endstadium einer Krebserkrankung.

Wo ist es geregelt?

  • SGB XI - Soziale Pflegeversicherung
    insbesondere:
    • § 43     Inhalt der Leistung
    • § 43a   Inhalt der Leistung
    • § 87a   Berechnung und Zahlung des Heimentgeltes


    
* Quelle: www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/praxisseiten-pflege.html

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