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Hospiz- und Palliativpflege*

Worum geht es?

Sterbende Menschen brauchen die Gewissheit, dass sie in ihrer letzten Lebensphase nicht allein sind, sondern in jeder Hinsicht gut versorgt und begleitet werden. Palliativmedizin und Hospizarbeit tragen dazu bei. Das seit 8. Dezember 2015 geltende Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz) fördert den flächendeckenden Ausbau der Palliativversorgung – zu Hause, im Krankenhaus, im Pflegeheim oder Hospiz. Ziel sind ausreichende und gut vernetzte Angebote der Palliativmedizin, der Palliativpflege und der hospizlichen Sterbebegleitung, insbesondere auch in ländlichen Regionen.

Wen betrifft es?

Die Palliativversorgung kann ambulant oder stationär erfolgen. Patientinnen und Patienten können zu Hause bleiben, während sie ein ambulanter Pflegedienst palliativ versorgt. Wenn eine häusliche Versorgung nicht mehr möglich ist, können Patientinnen und Patienten in stationären Einrichtungen, zum Beispiel Pflegeheimen, Palliativstationen oder Hospizen, versorgt werden.

Wo ist es geregelt?

  • Hospiz- und Palliativgesetz - HPG
  • SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung
    insbesondere:
    • § 27 Abs. 1     Palliativversorgung als Regelleistung der Krankenversicherung
    • § 37b              Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV)
    • § 39a              Zuschüsse der Krankenkassen zu ambulanter Hospizarbeit und stationärer
                             Hospizversorgung
    • § 39b              Hospiz- und Palliativberatung der Krankenkassen
    • § 73b,             Verträge zur SAPV
      § 132d,
      § 140a
    • § 132g            Versorgungsplanung
  • SGB XI - Soziale Pflegeversicherung
    insbesondere:
    • § 28 Abs. 5,    Sterbebegleitung als Regelleistung der Pflegeversicherung
      75 Abs. 2    

 

* Quelle: www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/praxisseiten-pflege.html

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